Satzung

Satzung des Bürger Schützen Verein Buer-Bülse 1926 e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Bürger Schützen Verein Buer – Bülse 1926 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen–Buer Bülse und ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen – Buer unter der Nr. 10 VR 408 eingetragen. 

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt die Förderung des Schießsportes, der Jugendpflege und Kunst und Kultur, Erhaltung der Tradition und Brauchtum, sowie die Förderung und Belebung des Gemeinsinns. 
  2. Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und staatsbürgerschaftlich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Schützenbund und seinen Satzungen und Ordnungen unterworfen. 

§ 3 Gliederung und Organisation

  1. Der Verein besteht aus weiblichen und männlichen Mitgliedern, die sich in folgende Gliederung aufteilen: 
    • Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)  
    • Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr) 
  2. Grundlagen der Gliederung und Organisation des BSV Buer-Bülse sind Satzung, Ordnungen und Richtlinien. 

Die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen stehen der Mitgliederversammlung (MV) zu.

Das Präsidium ist beauftragt, für den Ablauf der Organisation erforderliche Ordnungen zu erlassen und zu ändern, die der Zustimmung der MV bedürfen. Die für Teilbereiche erforderlichen Richtlinien werden von den zuständigen Ausschüssen erarbeitet und vom Gesamtvorstand in Kraft gesetzt. 

Ordnungen und Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 4 Aufnahme

Jede natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und den staatspolitischen Zielen der BRD nicht entgegensteht, kann Mitglied des Vereins werden.

Aufnahmen werden nach schriftlichem Antrag durch das Präsidium auf Zeit bestätigt. Eine endgültige  Entscheidung trifft die MV mit einfacher Stimmenmehrheit. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder – mit Ausnahme der Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres – besitzen das uneingeschränkte Stimmrecht, sofern sie mit ihrem Beitrag nicht in Verzug geraten sind. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Wahl zu einem Gesamtvorstands- oder Präsidiumsamt erfolgen. 

Die Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien verpflichtet. Verstöße können vom Präsidium – nach Genehmigung der Versammlung – mit Ausschluss geahndet werden.

Daten von Vereinsmitgliedern werden gespeichert und ausschließlich für Vereinszwecke genutzt. 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: 

  1. Tod 
  2. Austritt aus dem Verein, welcher zum Quartalsende schriftlich mindestens vier Wochen vorher angezeigt werden muss. 
  3. Ausschluss aus dem Verein, welcher bei Nichtzahlen der rückständigen Beiträge für ein Quartal, trotz Mahnung, durch den Gesamtvorstand erfolgen kann. 
  4. Mitglieder, die vorsätzlich Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, gegen Sitte und Anstand verstoßen oder ihre „Bürgerlichen Ehrenrechte“  verlieren, können vom Ehrenrat, nach Genehmigung durch die Versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 
  5. Zur Beendigung der Mitgliedschaft ist die Rückgabe der Mitgliedskarte erforderlich.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen den in der MV festgelegten Beitrag um Voraus. Die Beiträge werden per Bank oder bar für den vom Mitglied gewünschten Zeitraum – monatlich, halbjährlich oder jährlich eingezogen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinvermögen. 

§ 8 Anträge und Beschwerden

Anträge und Beschwerden sind dem Präsidium schriftlich einzureichen, das darüber nach Anhörung der Betroffenen bzw. des Ehrenrates die Entscheidung fällt.

§ 9 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zu dem Vereinsvermögen und sind durch den Vizepräsidenten Verwaltung zu vereinnahmen. 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Das Präsidium ist im Sinne der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu beschließen. 

§ 10 Organe

Organe des BSV Buer–Bülse sind: 

  1. Mitgliederversammlung  
  2. Präsidium 
  3. Gesamtvorstand
  4. Ausschüsse 

§ 11 Mitgliederversammlung ( MV )

  1. Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal im Jahr statt und sind bei ordnungsgemäßer Einberufung – 14 Tage vorher durch Anschlag am „schwarzen Brett“ oder Bekanntmachung in der Lokalpresse oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder – beschlussfähig. Das Präsidium gibt die vorläufige Tagesordnung mit der Einladung bekannt und muss die endgültige Fassung von der MV genehmigen lassen.

    Die Versammlungsleitung obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.

    Auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder – welcher schriftlich vorliegen muss – ist das Präsidium zur Einberufung einer außerordentlichen MV berechtigt bzw. verpflichtet.

  2. Die Jahreshauptversammlung (JHV) findet im ersten Kalendervierteljahr statt. Regelmäßige Gegenstände der JVH sind:
    • Berichte des Präsidiums und weiterer Vorstandsmitglieder
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Bericht des Ehrenrates
    • Entlastung des Vorstandes 
    • Wahl von drei Stimmzählern
    • Turnusmäßige Wahlen
    • Festsetzung der Beiträge
    • Genehmigung des Haushaltsplanes.

Satzungsänderungen können nur durch die JHV oder in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Anträge zur MV müssen acht Tage vorher schriftlich in Händen des Präsidiums sein. Auf Antrag des Ehrenrates sind bis zu Beginn der Versammlung Anträge in die TO aufzunehmen. 

Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches im Vereinsheim ausliegt, von der nächsten MV genehmigt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. 

§ 12 Präsidium

  1. Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
    • Präsident/in
    • Vizepräsident/in Tradition
    • Vizepräsident/in Verwaltung
    • Vizepräsident/in Sport
  2. Das Präsidium entspricht dem Vorstand gem. § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Urkunden, die den Verein verpflichten, sind von zwei Präsidiumsmitgliedern gem. § 26 BGB zu unterzeichnen. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.  
  3. Der Präsident oder ein Vizepräsident leitet die Sitzungen des Präsidiums. Er beruft das Präsidium ein, so oft es die Lage erfordert oder mindestens drei zwei Präsidiumsmitglieder dies beantragen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Stimmenmehrheit gegeben und die Einladung rechtzeitig – mindestens 48 Stunden vorher – ausgesprochen ist. Bei Abstimmungen muss die Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder zustimmen.  
  4. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches der Zustimmung der nächsten Sitzung bedarf und das vom Protokollführer und dem Präsidenten unterschrieben werden muss.  
  5. Der Vizepräsident Verwaltung verwaltet das Vereinsvermögen und überwacht das Controlling. Er koordiniert eine ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben und gibt den Mitgliedern in jeder Versammlung einen Rechnungsbericht. Er überwacht alle Zahlungseingänge. Zahlungen für Vereinszwecke dürfen nur mit Zustimmung des Präsidiums geleistet werden. Bankvollmacht ist vornehmlich vom Vizepräsidenten Verwaltung oder einem von ihm berufenen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Vizepräsidenten auszuüben. Im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten Verwaltung können zwei weitere Vizepräsidenten gemeinsam die Bankvollmacht ausüben. 
  6. Dem Vizepräsident Tradition obliegt der Vorsitz des Traditionsausschusses. Die Zusammensetzung und Aufgabenschwerpunkte regelt die Geschäftsordnung
  7. Dem Vizepräsident Sport obliegt der Vorsitz des Sportausschusses. Die Zusammensetzung und Aufgabenschwerpunkte regelt die Geschäftsordnung. 

§ 13 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen: 
    • Präsident/in
    • Vizepräsident/in Tradition
    • Vizepräsident/in Verwaltung
    • Vizepräsident/in Sport
    • Jugendleiter/in
    • Spielmannszugleiter/in
    • Sportleiter
    • Oberst

Das Präsidium hat die Möglichkeit weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Die Berufung bedarf der Zustimmung der nächsten MV.

§ 14 Ausschüsse

Nachfolgend benannte Bereiche werden als Ausschüsse geführt: 

  • 14.1.1 Sport 
  • 14.1.2 Jugend 
  • 14.1.3 Spielmannszug 
  • 14.1.4 Tradition 

Zu 14.1.1 

Die Zusammensetzung des Sportausschusses regelt die Geschäftsordnung. Der Vizepräsident Sport wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Sportleiter wird von der Sportschützenversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der MV. 

Zu 14.1.2 

Die Zusammensetzung des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der MV. 

Zu 14.1.3 

Die Zusammensetzung des Spielmannszugausschusses regelt die Geschäftsordnung. Der Spielmannszugleiter wird von der Spielmannszugversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der MV. 

Zu 14.1.4 

Die Zusammensetzung des Traditionsausschusses regelt die Geschäftsordnung. Der Vizepräsident Tradition wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Das Präsidium kann weitere Ausschüsse berufen. Den Vorsitz muss ein Präsidiumsmitglied übernehmen.  

§ 15 Wahlen

Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums und des Gesamtvorstandes beträgt drei Jahre. In jedem Jahr ist in der JHV 1/3 der Funktionen in folgender Reihenfolge zu wählen: 

Block A: 

  • Präsident/in 
  • Vizepräsident/in Sport
  • 1 Kassenprüfer/in

Block B: 

  • Vizepräsident/in Tradition 
  • Jugendleiter/in (Bestätigung)
  • Sportleiter/in (Bestätigung)
  • 1 Kassenprüfer/in

Block C: 

  • Vizepräsident/in Verwaltung
  • Spielmannszugleiter/in (Bestätigung)
  • 1 Kassenprüfer/in
  • Mitglieder des Ehrenrates

Die Wahlen sind mittels Stimmzettel schriftlich durchzuführen. Die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern obliegt der MV mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem jeweiligen Präsidium aus, berufen die verbleibenden Präsidiumsmitglieder ein neues Präsidiumsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Präsidiums auf diese Weise bestellt werden.  

§ 16 Kassenprüfung

Der Jahresabschluss, die Kasse und das Vereinsvermögen wird jährlich durch Vereinsmitglieder nach Terminabsprache des Vizepräsidenten Verwaltung mit den Prüfern geprüft. Die drei Prüfer/innen werden für die Dauer von 3 Jahren von der JHV einzeln gewählt. Die drei Positionen werden versetzt (1 Kassenprüfer pro Jahr/antizyklisch) gewählt und dürfen auf keinen Fall dem Gesamtvorstand angehören. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.  

Bei der Prüfung müssen mindestens zwei der gewählten Prüfer anwesend sein. 

§ 17 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss des BSV Buer-Bülse führt und verwaltet sich selbst. Er entscheidet unter Beachtung der Grundsätze für gemeinnützig anerkannte Vereine, über die ihm zufließenden Mittel. Alles weitere regelt die Jugendordnung und die Geschäftsordnung 

§ 18 Ehrenrat

Es wird ein Ehrenrat von fünf Mitgliedern gebildet. Er muss aus weiblichen und männlichen Mitgliedern bestehen. Der Ehrenrat wird von der MV -gemeinsam mit Block C der Vorstandswahlen- auf drei Jahre gewählt. Blockwahl ist zulässig, als gewählt gelten die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Mitglieder des Vorstandes dürfen ihm nicht angehören. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihren Reihen eine/n Sprecher/in, der/dem die Leitung der Zusammenkünfte obliegt. 

§ 19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn nach Regulierung aller Verpflichtungen ein diesbezüglicher Beschluss in einer außerordentlichen MV mit 75% Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Die Einladung zu dieser außerordentlichen MV muss einen deutlichen Hinweis in der Tagesordnung auf die geplante Auflösung erhalten.  

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung oder Brauchtumspflege.

  • 20 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die außerordentliche MV am 20.08.2017 in Kraft.